Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm angelastet wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für ihn keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Vorliegend handelt es sich um mehrere über einen längeren Zeitraum verübte und insoweit gehäufte Delikte im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung (vgl. oben E. 7.).