Vorliegend gehe es um einen angeklagten Tatzeitraum von fünf Jahren und es werde dem Beschuldigten kein gewerbsmässiges Handeln vorgeworfen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche würden nach dem Gesagten den Anklagegrundsatz verletzen, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit von Januar 2013 bis September 2017, einzustellen sei (pag. 554 ff.).