Angeklagt sei weiterhin ein Tatzeitraum von knapp fünf Jahren. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, die Tatzeit für die einzelnen gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe aufzuführen. Trotz oder gerade wegen der erfolgten Anklageberichtigung liege daher nach wie vor eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Zudem sei nach wie vor unklar, weshalb der Tatzeitraum von Januar 2013 an genannt werde, da die Baubewilligung vom 19. Juni 2013 datiert sei und erst nach Erhalt vorgenannter Bewilligung mit dem Bauvorhaben begonnen worden sei.