6. Oberinstanzliche Vorbringen Seitens der Verteidigung wird im oberinstanzlichen Verfahren – wie bereits vor erster Instanz – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgrund ungenauer zeitlicher Angaben bzw. zu weit gefasstem angeblichen Tatzeitraum gerügt. Zur Begründung wird kurz zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Beurteilung der Vorwürfe betreffend die Widerhandlungen gegen das Baugesetz nach wie vor der Strafbefehl vom 11. April 2018 bzw. die Anklageberichtigung vom 26. Mai 2021 als Grundlage diene. Angeklagt sei weiterhin ein Tatzeitraum von knapp fünf Jahren.