II.1. und 2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die gesamte Strafzumessung sowie (teilweise) den Kosten- und Entschädigungspunkt angefochten. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Baugesetz durch Bauen ohne Baubewilligung und Missachtung von Auflagen (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens sind. Über den Kosten- und Entschädigungspunkt ist praxisgemäss neu zu verfügen. Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art.