6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil betreffend die ausgefällten Schuldsprüche (Ziff. II.1. und 2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die gesamte Strafzumessung sowie (teilweise) den Kosten- und Entschädigungspunkt angefochten.