V. Herrn A.________ sei durch den Kanton Bern eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Honorarnote vom 02. November 2021 auszurichten sowie es seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Honorarnote für das Berufungsverfahren auszurichten. VII. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.