____. Dies in der Absicht, mit den erzielten Mehreinnahmen einen Gewinn zu erzielen (Ziffer 1 des Strafbefehls vom 11. April 2018 bzw. Ziffer 1.7.1 der Anklageberichtigung vom 26. Mai 2021). IV. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, angeblich begangen am 11. Dezember 2017, 11.40 Uhr in .________ C.________, D.________(Weg) .________, M.________ Tankstelle (Ziffer 2 des Strafbefehls vom 11. April 2018).