I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend den Freispruch wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz, angeblich mehrfach begangen durch Bauen ohne Baubewilligung und durch Missachtung von Auflagen, von Januar 2013 bis September 2017 in .________ C.________, D.________(Weg) .________ (E.________), Parzelle Nr. .________, festzustellen (Vorwürfe gemäss Ziffer 1 des Strafbefehls vom 11. April 2018 bzw. gemäss Ziffer 1.1 der Anklageberichtigung vom 26. Mai 2021,