525). Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (pag. 532). Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO ein schriftliches Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung angesetzt (pag. 534 f.). Mit Eingabe vom 22. August 2022 reichte die Verteidigung die Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 551 ff.). Mit Verfügung vom 24. August 2022 erachtete die Verfahrensleitung