517 ff.) wurde die Berufung auf die Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das Baugesetz (gesamte Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die gesamte Strafzumessung sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt (soweit nicht auf die Freisprüche entfallend) beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2022 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 525).