8. Der Gesuchsteller beantragte mit Revisionsgesuch vom 1. Mai 2022 die Edition weiterer Strafakten. Vorliegend erachtet die Kammer die vorhandene Beweisgrundlage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beurteilen zu können. Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition weiterer Akten abgewiesen wird. 3 IV. Materielles