4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 1. Mai 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2019 im Verfahren BM 18 43685 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren BM 18 43685 auferlegte Geldstrafe in der Höhe von CHF 1'200.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 650.00, insgesamt ausmachend CHF 1'850.00, seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B.______