Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau vom 30. Oktober 2018 bestraft. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 21. Dezember 2016 der Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 1’400.00, wurde verzichtet. Hingegen wurde der Gesuchsteller verwarnt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00 auferlegt. Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43685).