410 Abs. 1 Bst. b StPO vor, da sich die Widersprüchlichkeit zu den angerufenen Verfahrenseinstellungen aus rechtlichen Überlegungen und nicht aus Unterschieden in den Sachverhaltsfeststellungen ergibt. Das Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 26. Mai 2021 ist somit abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 26. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt.