410 Abs. 1 Bst. b StPO entgegenstehen könnten. Es könnte auch kein solcher Sachentscheid mehr gefällt werden, da die entsprechenden Verfahren wegen Bundesrechtswidrigkeit der Bestimmung einzustellen waren. Eine Einstellungsverfügung würde somit grundsätzlich als widersprechendes Urteil gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO in Frage kommen (auch in diesem Sinne: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich SR20021 vom 18. Dezember 2020, SR190008