Sodann hat der Gesuchsteller den vorliegenden Strafbefehl mit ordentlicher Einsprache auch nicht angefochten, weshalb anscheinend auch er zu diesem Zeitpunkt nicht von einer offensichtlichen Bundesrechtswidrigkeit ausging. Jedenfalls war die Bundesrechtswidrigkeit sowohl für die Staatsanwaltschaft wie auch für Dritte damit weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Schliesslich ist im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Der Gesuchsteller hat den Strafbefehl nicht angefochten. Er ist damit in formelle Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtspre-