IV.16 oben). Auch die mediale Präsenz und Abrufbarkeit der Beschwerde ans Bundesgericht vermag daran nichts zu ändern, ging die Staatsanwaltschaft doch mutmasslich von einer anderen rechtlichen Einschätzung aus. Rein aus der Tatsache, dass eine Beschwerde erhoben wurde, lässt sich noch keine Tendenz für das Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens ableiten. Sodann hat der Gesuchsteller den vorliegenden Strafbefehl mit ordentlicher Einsprache auch nicht angefochten, weshalb anscheinend auch er zu diesem Zeitpunkt nicht von einer offensichtlichen Bundesrechtswidrigkeit ausging.