Dass diese allenfalls bundesrechtswidrig gewesen sei, sei weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen. Es seien zusammengefasst keine Gründe ersichtlich, aus denen der Strafbefehl für nichtig zu erklären wäre. Weitere Revisionsgründe würden vom Gesuchsteller nicht vorgebracht. Beim beantragten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten vom Gesuchsteller zu tragen (pag. 43 ff.). 8 V. Nichtigkeit