Nach der Rechtsprechung könne es nicht angehen, allenfalls noch nach Jahren ein unangefochten gebliebenes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil nichtig zu erklären. Dass die engen Voraussetzungen der Nichtigkeit vorliegend erfüllt seien, werde vom Gesuchsteller weder begründet, noch sei es ersichtlich. Der Strafbefehl sei von der zuständigen Behörde im korrekten Verfahren erlassen worden. Die der Verurteilung zugrundeliegende Verordnung sei zum Deliktstag in Kraft gewesen. Dass diese allenfalls bundesrechtswidrig gewesen sei, sei weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen.