Sogar wenn die Feststellungen des Bundesgerichts auch für die vorliegend in Frage stehende Fassung der Verordnung Geltung beanspruchen sollten, folge daraus allerdings nicht, dass auch die gestützt darauf ergangenen Rechtsanwendungsakte nichtig wären. Das Bundesgericht pflege im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle kantonale Erlasse oder Bestimmungen, die gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung oder gegen Vorschriften des Bundesrechts verstossen, aufzuheben, wobei diese Aufhebung «ex nunc et pro futuro» wirke, und nicht «ex tunc». Bisher ergangene Rechtsanwendungsakte blieben von der Aufhebung unberührt.