Dazu sei festzuhalten, dass mit Bundesgerichtsurteil vom 3. September 2021 einzig und explizit festgestellt worden sei, dass Art. 6a Covid- 19 V, in der Fassung vom 19. März 2021, bundesrechtswidrig gewesen sei. Der Gesuchsteller sei allerdings wegen Teilnahme an einer Kundgebung von mehr als 15 Personen vom 15. März 2021 verurteilt worden, d.h. nach der Fassung vom 3. März 2021. Entsprechend sei nicht zutreffend, dass das Bundesgericht den damalig geltenden Artikel, auf den sich der Strafbefehl gestützt habe, für nichtig erklärt habe.