Der Gesuchsteller führe an, dass der dem Strafbefehl zugrundeliegende Art. 6a Covid-19 V mit Bundesgerichtsurteil 2C_290/2021 (recte: 2C_308/2021) vom 3. September 2021 durch Gutheissen einer entsprechenden Beschwerde verschiedener Organisationen für nichtig befunden worden sei, womit eine gesetzliche Grundlage für die Verurteilung nach der Covid-19 V fehle und der Strafbefehl als nichtig zu betrachten sei. Dazu sei festzuhalten, dass mit Bundesgerichtsurteil vom 3. September 2021 einzig und explizit festgestellt worden sei, dass Art. 6a Covid- 19 V, in der Fassung vom 19. März 2021, bundesrechtswidrig gewesen sei.