7 pauschal auf «Fälle mit identischem Sachverhalt» verweise, in denen Einsprachen hängig seien und bei denen mit einer Einstellung der Verfahren zu rechnen sei, werde damit kein Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO genannt. Weder würden die Verfahren spezifiziert noch sei klar, ob diese tatsächlich denselben Sachverhalt betreffen würden. Insbesondere aber gehe aus den Ausführungen des Gesuchstellers hervor, dass diese Verfahren mangels genügender gesetzlicher Rechtsgrundlagen eingestellt würden, womit der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht gar nicht gewürdigt worden wäre.