Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden seien irreparabel. Das Interesse an der Rechtsbeständigkeit, mithin der Rechtssicherheit, gehe hier abgesehen von äusserst krassen Fällen vor. Der Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs solle nur zur Vermeidung krass stossender Ergebnisse, also im absoluten Ausnahmefall, zum Tragen kommen. Soweit der Gesuchsteller