Weitere Anwendungsfälle würden in der Praxis darin gesehen, dass eine andere Person als der Verurteilte für die gleiche Handlung schuldig gesprochen worden sei oder zwei Personen für eine Straftat zur Rechenschaft gezogen worden seien, die nach dem klaren Sachverhalt nur von einem einzigen Täter begangen worden sei. Entsprechend dem Grundkonzept der Revision, bei welcher es einzig um eine Korrektur des die Grundlage eines Urteils bildenden Sachverhalts gehe, sei grundsätzlich eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen nicht revisionsbegründend, selbst wenn bei zwei Urteilen identische Fragen zu beurteilen gewesen seien.