Dies stehe in klarem Widerspruch zu seiner Verurteilung. Auch deshalb sei der Strafbefehl aufzuheben, falls er nicht ohnehin als nichtig betrachtet werde. Die von ihm bereits bezahlte Busse und die Gebühren seien auf ein Konto zurückzuerstatten und der Kanton Bern habe die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen (pag. 1). 19. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst Folgendes vor: