Die Beschwerde erwies sich daher als begründet und das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 bundesrechtswidrig gewesen sei (E. 8.2.). 17. Fragestellung Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Feststellung des Bundesgerichts, dass Art. 6a Covid-19 V bundesrechtswidrig war, zur Nichtigkeit des Strafbefehls führte und dies von der Kammer zu beachten ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der vom Gesuchsteller vorgebrachte strafprozessuale Revisionsgrund gegeben ist. 18. Vorbringen des Gesuchstellers