Andererseits integrierte es die abschliessende Prüfung der Erforderlichkeit in die anschliessende Grundrechtsprüfung zur Versammlungsfreiheit (E. 5.5.4.). Diese Prüfung nahm das Bundesgericht in den folgenden Erwägungen vor und kam dabei zum Schluss, dass das vom Kanton Bern verordnete Verbot eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstelle und diese nur zulässig sei, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage habe, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt, verhältnismässig sei und den Kerngehalt nicht antaste.