Das Gesuch datiert vom 12. Mai 2022 und ging beim Obergericht am 16. Mai 2022 ein. Der Gesuchsteller verweist zur Begründung dieses Revisionsgrundes pauschal darauf, dass in Fällen mit identischem Sachverhalt Einsprachen hängig seien, bei denen mit einer Einstellung der Verfahren zu rechnen sei. Dies stehe in klarem Widerspruch zu seiner Verurteilung. Der Gesuchsteller nannte keine konkreten, bereits erfolgten Verfahrenseinstellungen. Es erscheint daher fraglich, ob der Gesuchsteller innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme einer Einstellungsverfügung sein Revisionsgesuch eingereicht, resp. die Frist von 90 Tagen eingehalten hat.