15. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Da eine allfällige Nichtigkeit von sämtlichen staatlichen Instanzen beachtet werden muss (BGE 130 III 430 E. 3.3), erachtet sich die Kammer vorliegend auch für jene Rügen als zuständig, die sich direkt auf die vom Bundesgericht festgehaltene Bundesrechtswidrigkeit beziehen und nicht auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 410 StPO.