8. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und durch Zustellung einer Kopie an den Gesuchsteller gegeben. Es wurde mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet werde und allfällige Schlussbemerkungen innert fünf Tagen 2 einzureichen seien. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 51 f.). 9. Der Gesuchsteller reichte keine Schlussbemerkungen ein. II. Ausgangslage