4. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde vom Eingang der edierten Akten der Staatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben, eine Kopie des Revisionsgesuchs der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) zugestellt und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss vergleichbarer Verfahren sistiert (pag. 17 f.). 5. Am 12. Januar 2023 wurde die Sistierung aufgehoben. Dem Gesuchsteller wurde unter Hinweis auf die Beschlüsse der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 400, 21 439, 21 475, 22 38 und 22 99 Gelegenheit geboten, sein Gesuch zurückzuziehen (pag. 23 f. und pag. 31 f.).