_ hat dem Kanton Bern 2/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'918.70, ausmachend CHF 983.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'216.10, ausmachend CHF 243.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 8/10 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.