C.________ schuldet dem Strafkläger A.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung. 35 V. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'450.00 (7/10 von CHF 3'500.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern. VI.