A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B. hiervor und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 122 StGB Art. 32 Abs. 1, 36 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG 34 Art. 17 Abs. 2 und 3 VRV Art. 426, 428 Abs. 1 und 2, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.