2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Genugtuungsforderung betreffend die versuchte schwere Körperverletzung von C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 21. April 2019 am F.________ in G.________, zum Nachteil von C.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4’008.00 an den Kanton Bern. III.