1. Die Schadenersatzforderung von C.________ betreffend die versuchte schwere Körperverletzung wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. E. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens wird die Schadenersatzklage betreffend die Sachbeschädigung von C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO).