und in Anwendung der Art. 47, 52, 106, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 172ter StGB 33 verurteilt wurde: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. 2. Von einer Bestrafung wegen Tätlichkeit wird abgesehen. D. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 46 OR sowie Art. 126 Abs. 3 und 433 StPO erkannt wurde: