Zudem ist der Stundenansatz auf praxisgemäss CHF 250.00 festzulegen, was ein Honorar von insgesamt CHF 3'316.35 ergibt. Entsprechend der präjudizierenden Kostenauflage wird der Beschuldigte 1 verurteilt, dem Beschuldigten 2 für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 663.25 (inkl. Auslagen und MWST; 2/10 von CHF 3'316.35) zu bezahlen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten 2 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt D.________ mit CHF 2'321.45 (inkl. Auslagen und MWST; 7/10 von CHF 3'316.35).