31 vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar ist anstelle des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 300.00 auf praxisgemäss CHF 250.00 pro Stunde festzulegen. Die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 1 besteht damit für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 243.20. Im Umfang von 8/10 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6). 20.3.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.__