Rechtsanwalt B.________ ist infolgedessen ein amtliches Honorar für seine Aufwendungen, beschränkt auf die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren, von insgesamt CHF 4'918.70 auszurichten. Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern 2/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'918.70, ausmachend CHF 983.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem