484 ff.). Entsprechend schuldet der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Entschädigung. 20.2.2 Beschuldigter 2 Die erstinstanzlich verfügte Entschädigung durch den Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 2 als Privatkläger (4/5 des geltend gemachten vollen Honorars von Rechtsanwalt D.________, ausmachend CHF 10'897.10) hat keine der Parteien in Frage gestellt und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 6. oben). 20.3 Oberinstanzliches Verfahren 20.3.1 Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.__