Die CHF 4'343.95 entsprechen 1/5 des vollen Honorars gemäss Kostennote von Rechtsanwalt B.________, wobei dort mit einem Stundenansatz von CHF 300.00 gerechnet wurde (pag. 484). Dagegen wehrt sich der Beschuldigte 2 mittels Berufung. Er will die Aufhebung dieser Entschädigungsverpflichtung. Wie der Beschuldigte 2 zu Recht darauf hinweist, sind Entschädigungsforderungen bei den Strafbehörden zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend fehlt es an einem entsprechenden Antrag, auch implizit (vgl. pag. 258, pag. 302, pag. 478 ff. pag. 484 ff.).