Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht. Im Umfang von 1/5 fällt der anwaltliche Gesamtaufwand von rund 61.5 Stunden, ausmachend rund 12.3 Stunden, in die private Rechtsvertretung des Beschuldigten 1 im Verfahren gegen den Beschuldigten 2. Für den dort entstandenen Aufwand hat die Vorinstanz den Beschuldigten 2 nach dem Unterliegerprinzip zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'343.95 (1/5 von dessen ganzem Aufwand, aber 100% des privatklägerischen Aufwands) verurteilt. Die CHF 4'343.95 entsprechen 1/5 des vollen Honorars gemäss Kostennote von Rechtsanwalt B.