Entsprechend hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 13'573.85, ausmachend CHF 10'859.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2'984.65, ausmachend CHF 2'387.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht.