29 liegen zu 1/2 begründet sich entsprechend im «Überklagen» betreffend Verfahrenskostenabänderung. Für den Beschuldigten 1 hat sich wunschgemäss in der Hauptsache keine Veränderung zum erstinstanzlichen Urteil ergeben. Hingegen ist er im Kostenpunkt teilweise unterlegen. Die Verfahrenskosten sind deshalb im Umfang von 7/10 (CHF 2'450.00) dem Kanton Bern, im Umfang von 2/10 (CHF 700.00) dem Beschuldigten 1 und im Umfang von 1/10 (CHF 350.00) dem Beschuldigten 2 zur Bezahlung aufzuerlegen.