Die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen unterlegen. Der berufungsführende Beschuldigte 2 ist mit seinen Anträgen etwa zu 1/2 durchgedrungen. Schuld und Strafe standen nicht mehr zur Diskussion. Er hat mit seiner Berufung erwirkt, dass er aus dem ihn betreffenden Strafverfahren weniger Verfahrenskosten tragen und dem Beschuldigten 1 als Strafkläger keine Entschädigung bezahlen muss (siehe sogleich). Sein Unter-