Der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten 1 wurde bestätigt. Die Ausscheidung von 1/5 der auf den Beschuldigten 1 entfallenden Verfahrenskosten dafür, ausmachend CHF 4'008.00 (1/5 von CHF 20'040.00), erachtet die Kammer als angemessen. Diese Kosten gehen zu Lasten des Kantons Bern. Entsprechend beträgt der auf die Schuldsprüche entfallende Betrag CHF 16'032.00 (4/5 von CHF 20'040.00). Dieser wird dem Beschuldigten 1 auferlegt. 19.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.