Dass die den Beschuldigten 2 betreffenden Auslagen von CHF 600.00 (medizinische Berichte) dem Beschuldigten 1 auferlegt wurden, ist nachvollziehbar, stehen sie doch mit den Ermittlungen betreffend Körperverletzung in Zusammenhang. Weshalb die Auslagen divers der Staatsanwaltschaft (Porto, Kopien etc.) von CHF 50.00 dem Beschuldigten 1 allein auferlegt und nicht ebenfalls anteilsmässig auf beide Parteien aufgeteilt wurden, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht.